Indem der Beschuldigte D. im Rahmen der gemeinsamen geistigen Arbeit jeweils aufforderte, ihn oral zu befriedigen, aktualisierte er einerseits den über lange Zeit aufgebauten Zwang mit Blick auf die Notwendigkeit der oralen Befriedigung auf dem Weg der Erleuchtung. Andererseits aktualisierte er durch das Einverlangen des Oralverkehrs nicht nur die bei D. stets geschürte Angst vor den negativen Konsequenzen ihres vermeintlich schlechten Geistes für ihre persönliche Entwicklung, sondern auch ihre Furcht vor dem Schadenspotential ihres schlechten Geistes.