Dieses Abhängigkeitsverhältnis bestand insbesondere auch in der Zeit, in welcher der Beschuldigte in Z. bleiben musste. D. besuchte ihn dort mehr oder weniger täglich, um Besorgungen zu machen, zu kochen, den Haushalt zu erledigen und sich um die Bedürfnisse des Beschuldigten zu kümmern, wobei sie jeweils auch Oralverkehr am Beschuldigten vornehmen musste. Auffallend ist dabei, dass der Beschuldigte just in dieser Zeit D. in Aussicht gestellt hatte, dass sie wieder an Meditationen teilnehmen dürfe, was dieser sehr viel bedeutet hat (UA Ordner 3 act. 65).