Sie war bemüht, dessen Gunst wieder zu erlangen (UA Ordner 3 act. 249). Für D. war die Meditation gleichgesetzt mit dem Sinn des Lebens, weshalb nach der Wiederaufnahme ein freiwilliger Austritt nicht in Frage kam (vgl. UA Ordner 3 act. 251). Das Verhalten von D. war immer weniger durch die eigene Willensbildung, sondern zunehmend von Vermeidung von Strafe durch den Beschuldigten geprägt gewesen. Ein Hinweis auf eine autonome und selbstbestimmte Lebensführung ist für diese Zeit laut Gutachten nicht vorhanden (UA Ordner 3 act. 259). Der Beschuldigte hatte sie davon überzeugt, dass sie im Dunkeln und er der einzige ist, der sie aus dieser Dunkelheit ins Licht führen kann.