de. 4.3.6. Objektiver Tatbestand Was die Frage der Abhängigkeit betrifft, ist aufgrund der Ausführungen von D., die sich durch die Aussagen anderer Opfer in zahlreichen Punkten validieren lassen, sowie gestützt auf das Gutachten über D. vom 7. Oktober 2013 vom folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte hat als Meditationslehrer und spiritueller Meister über eine längere Zeit hinweg ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und D. aufgebaut, bis diese ihm vollständig hörig war.