4.3.5.8. Schlussfolgerung zur Glaubhaftigkeit Die Aussagen von D. erscheinen somit aufgrund ihrer inhaltlichen Qualität und angesichts der Tatsache, dass sie sich durch die Aussagen anderer Opfer validieren lassen, als glaubhaft. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte bestreitet, ein Abhängigkeitsverhältnis zu D. aufgebaut und diese sexuell genötigt zu haben (UA Ordner 3 act. 168 ff.). Soweit der Beschuldigte die Aussage nicht verweigert hat, erschöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen Bestreitungen und im Zugeben von unverfänglichen Sachverhaltselementen. Seine Aussagen weisen keine inhaltliche Qualität auf, die ihren Wahrheitsgehalt indizieren wür-