Obwohl sich die Aussagen der Opfer in vielen Punkten decken, entsteht nicht der Eindruck, dass es sich um ein Komplott handelt bzw. dass sich diese untereinander abgesprochen haben, weichen doch ihre Aussagen in den Details teilweise durchaus signifikant voneinander ab. So gab beispielsweise nur E. an, der Beschuldigte habe ihr beim Reissen an der Scheide gesagt, er wolle, dass ihre Schamlippen 5 cm lang seien (GA act. 609).