Ausserhalb seiner Welt bzw. der Schule des Beschuldigten existierte nach seinen spirituellen Vorgaben nur die Dunkelheit bzw. nichts, was den Opfern als Alternative hätte dienen können (vgl. Aussagen von E., GA act. 606 f.). Bei unerwünschtem Verhalten mussten die betroffenen Frauen mit massiven Konsequenzen rechnen. So drohte er ihnen etwa mit der Beendigung der Beziehung und dem Ausschluss aus der Gemeinschaft, wenn sie ihren Geist nicht verbessern würden (vgl. Aussagen von E., GA act. 606), oder stellte ihnen andere Nachteile in Aussicht, indem er etwa angab, die Leute, welche die Gruppe verlassen müssten, würden dreckig, todkrank oder landeten in der Hölle (C., UA Ordner 3 act.