67, 85, 87). Dabei gelang es dem Beschuldig- - 41 - ten teilweise auch, die Opfer sozial zu isolieren und vom kursexternen Umfeld abzutrennen (E., GA act. 604 und 609; P.: GA act. 629; GA act. 629; C., UA Ordner 3 act. 35, 38 und 54 f.; D.; UA Ordner 3 act. 82). Indem der Beschuldigte mit Gunst und Missgunst spielte, Zuneigung und Abneigung, Lob und Tadel, Bevorzugung und Verstossung, manipulierte er die Betroffenen und erhielt so eine Gedanken- und Gefühlskontrolle über diese. Er versprach ihnen teilweise die Erleuchtung und machte ihnen vor, eine übergeordnete Macht habe sie zu seiner Frau auserwählt (C., GA act. 622; UA Ordner 3 act.