4.3.5.6. Zwischenbilanz Bei einer Gesamtwürdigung der Aussagen von D. gelangt das Obergericht zum Ergebnis, dass die Aussagen einen realen Erlebnishintergrund haben müssen. Es erscheint selbst bei einer Person mit uneingeschränkter Aussagekompetenz als sehr unwahrscheinlich, dass sie eine erfundene Geschichte in dieser spezifischen Art und Weise vortragen könnte.