4.3.5.5. Hinweise auf Aussageverfälschungen Es sind keine Motive für eine Falschaussage erkennbar. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Zivil- und Strafklägerin in ihren belastenden Aussagen von Dritten beeinflusst worden sein könnte. Zwar gab D. zu (UA act. 62 f.), mit E. telefoniert und von ihr erfahren zu haben, dass C. Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe, es gibt jedoch keine Hinweise zur Annahme, D. wäre von E. oder von anderen Personen beeinflusst worden. - 40 -