Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- bzw. Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5). 4.3.5. Beurteilung der Glaubhaftigkeit 4.3.5.1. Aussagekompetenz Vorab ist festzuhalten, dass bei D. keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder auf kognitive Defizite vorhanden sind, welche ihre Aussagekompetenz einschränken würden. - 37 -