Sie sei dann, wenn sie nicht habe arbeiten müssen, jeweils in Z. gewesen und habe für ihn gekocht oder Hausarbeit gemacht. Dabei sei es auch wieder zu Oralverkehr gekommen, wobei er im Vergleich zu früher grober geworden sei (UA Ordner 3 act. 85). D. verwies an der Verhandlung vor der Vorinstanz auf ihre Aussagen, wurde jedoch nicht mehr detailliert dazu befragt. 4.3.3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte räumt grundsätzlich sexuelle Handlungen ein, indes bestreitet er, dass er D. dabei sexuell genötigt haben soll. Die sexuellen Handlungen seien nicht einseitig gewesen (UA Ordner 3 act. 177).