Ob dies zutrifft, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Die Erwägung, dass auch kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen können, ist in diesem Zusammenhang und unter dem Blickwinkel des mutmasslichen Sexualstraftäters zu sehen, der diesen Druck in ein Nötigungsmittel für seine sexuelle Zielsetzung umfunktioniert. Es ist aber wie bei der physischen Gewalt und Drohung immer eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich.