ist physisch und psychisch so erschöpft, dass es sich nicht widersetzen kann. Hier wird das Erziehungsverhältnis als Mittel zum Zwecke der Erzwingung sexuellen Verhaltens gebraucht. Es wird daher nicht aus dem Bestand eines soziologischen Sachverhalts der strukturellen Gewalt auf die tatbestandserfüllende psychische Nötigung geschlossen bzw. diese in der blossen Ausnützung dieses Sachverhalts erblickt. Vielmehr müssen die mittels instrumentalisierter struktureller Gewalt geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse die tatbestandlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen. Ob dies zutrifft, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände entscheiden.