mehr widersetzt. Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Das Ausnützen allgemeiner Abhängig- keits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich genommen genügt nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (BGE 128 IV 106 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht verwendet den Begriff der strukturellen Gewalt zur Beschreibung einer der möglichen Tatvarianten der psychischen Nötigung mittels Instrumentalisierung sozialer Verhältnisse durch den Täter.