4.3.1. Tatbestand und rechtliche Ausführungen Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine qualifizierte sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter grausam handelt, namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet.