Da für die Delikte gemäss Anklage vom 10. Oktober 2012 derselbe Gerichtsstand gilt, liegen zwei Strafverfahren mit demselben inter- und innerkantonalen Gerichtsstand vor. Art. 34 Abs. 2 StPO, der sich ausschliesslich auf das interkantonale Verhältnis bezieht (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2013.39 vom 22. April 2014 E. 1.2.4.), gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Die beiden Strafverfahren konnten somit auch nach Erhebung der Anklage noch vereinigt werden. Der Einwand der Verteidigung betreffend die angeblich fehlende Zuständigkeit erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.