Vielmehr wäre diesfalls für sämtliche Delikte, die zur Zusatzanklage geführt haben, ein einheitlicher Gerichtsstand festzulegen gewesen. Dieser befindet sich im Bezirk […], nachdem der grösste Teil der Tathandlungen zum Nachteil von D., C. und E. in Q. stattgefunden haben soll, die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (Aargau) eingereicht und die ersten Strafverfolgungshandlungen ebenfalls im betreffenden Aargauer Bezirk vorgenommen worden sind. Da für die Delikte gemäss Anklage vom 10. Oktober 2012 derselbe Gerichtsstand gilt, liegen zwei Strafverfahren mit demselben inter- und innerkantonalen Gerichtsstand vor.