Art. 29 Abs. 1 StPO verankert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Art. 34 Abs. 1 StPO erlaubt entsprechend eine Vereinigung von Strafverfahren, wenn die beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Art. 39 - 42 StPO wegen einer anderen Straftat schon Anklage erhoben wurde.