4.2.3. Fehl geht auch das Vorbringen des Beschuldigten, die Vorinstanz sei deshalb nicht zuständig gewesen, weil die Verfahren gar nicht mehr hätten vereinigt werden dürfen und sie entsprechend auf diesen Anklagepunkt nicht hätte eintreten dürfen bzw. das entsprechende Strafverfahren einstellen oder an die Behörden im Kanton Solothurn hätte überweisen müssen: - 31 -