Nachdem er seinen Antrag somit erst im erstinstanzlichen Hauptverfahren stellte, erfolgte dieser – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – offensichtlich verspätet (Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2013.24 vom 19. November 2013). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO).