Die örtliche Zuständigkeit hat der Beschuldigte im Rahmen dieser – im Sinne der obigen Erwägungen letzten – Gelegenheit jedoch nicht in Frage gestellt (Schreiben des Beschuldigten vom 12. Januar 2015, Ordner 6 Griff 1 in fine). Vielmehr erhob er die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erst im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. November 2015 (GA act. 175). Nachdem er seinen Antrag somit erst im erstinstanzlichen Hauptverfahren stellte, erfolgte dieser – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – offensichtlich verspätet (Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2013.24 vom 19. November 2013).