Vorliegend wurde die entsprechende Mitteilung über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung vom 29. Januar 2015 im Hinblick auf die erweiterte Anklage, welche auch die in Z. zum Nachteil der Privatklägerin 4 D. begangenen Delikte umfasste, vom Beschuldigten mit seinem Schreiben vom 12. Januar 2015 an die ermittelnde Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach quittiert. Die örtliche Zuständigkeit hat der Beschuldigte im Rahmen dieser – im Sinne der obigen Erwägungen letzten – Gelegenheit jedoch nicht in Frage gestellt (Schreiben des Beschuldigten vom 12. Januar 2015, Ordner 6 Griff 1 in fine).