4.2.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. Als letztmöglicher Zeitpunkt, den Antrag auf Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit zu stellen, muss die Anzeige des Abschlusses der Untersuchung gemäss Art. 318 StPO gelten (vgl. KUHN, Basler Kommentar StPO, N. 5 zu Art. 41 StPO).