Zudem sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2015 verspätet erfolgt sei, unzutreffend, hätte die Vorinstanz doch die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Eingang der Anklage von Amtes wegen prüfen müssen (schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 10. Juni 2017, nachfolgend "Berufungsbegründung", Rz. 15 ff.; Protokoll zur Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2018, nachfolgend "Protokoll", S. 24).