4.2. Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit 4.2.1. Der Beschuldigte begründet seine Berufung insofern mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Weil sich der Sachverhalt im Kanton Solothurn ereignet habe und erst angeklagt worden sei, nachdem die Anklage vom 10. Oktober 2012 bereits hängig gewesen sei, seien die Strafverfahren getrennt zu führen. Eine Vereinigung der Verfahren sei in solchen - 30 -