4. Sexuelle Nötigungen z.N. D. in Z. 4.1. Anklage / vorinstanzlicher Entscheid Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 3.3 der Zusatzanklage vor, er habe D. unter psychischen Druck gesetzt, ihr Gewalt angedroht, z.T. auch angetan und sie zu sexuellen Handlungen genötigt, indem er von ihr zwischen Juni und August 2010 in Z. praktisch täglich die orale Befriedigung einverlangt und auch erhalten habe. Die Vorinstanz erkannte insofern auf einen Schuldspruch.