Dieser Beweisantrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Die Einvernahme der zusätzlichen Zeugen könnte nur bestätigen, was schon als erstellt zu gelten hat, nämlich, dass nicht alle Kursteilnehmer in gleicher Weise abhängig waren vom Beschuldigten und dass nicht allein aus der Zugehörigkeit zur Meditationsschule oder aufgrund des Unterrichtsstils des Beschuldigten auf eine besondere Abhängigkeit der einzelnen Teilnehmer geschlossen werden kann.