2. Beweisantrag im Berufungsverfahren Für den Fall, dass das vorliegende Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte, stellte der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 den Antrag auf Einvernahme folgender Zeugen: K., L., M., N. und O.. Dieser Beweisantrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.