Ins Leere sticht schliesslich auch der Einwand, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, legte diese doch in E. 3.1.3. ausdrücklich dar, weshalb sie die Beweisanträge abwies. Dem Beschuldigten war es somit ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. - 29 -