Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurde nicht verletzt. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.2. Schlussfolgerung Der Beschuldigte rügt zudem eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips. Da jedoch die Abnahme der vom Beschuldigten offerierten Beweise für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung ist, kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips vorgeworfen werden.