Beschuldigte auf die verschiedenen Kursteilnehmer durchaus eine unterschiedliche (teilweise auch positive) Wirkung gehabt hat. Selbst wenn weitere Zeugen ein neutrales Bild von der Schule oder vom Beschuldigten zeichnen würden, schlösse dies Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen in keiner Weise aus. Der Beschuldigte macht im Übrigen auch nicht geltend, die beantragten Zeugen könnten sich in spezifischer Weise zum Verhältnis der Privatklägerinnen zum Beschuldigten äussern. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit genügend abgeklärt. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurde nicht verletzt.