Die Vorinstanz liess zudem die Frage ausdrücklich offen, ob es sich bei der Meditationsschule um eine sektenähnliche Gruppierung gehandelt hat oder nicht. Da die Vorinstanz somit nicht von einer generellen Abhängigkeit sämtlicher Meditationsschüler ausgegangen ist, die sich in gleicher Weise auch bei den Opfern der Sexualstraftaten zeigte, konnte sie auf die Befragung von weiteren Kursteilnehmern verzichten, die sich zum Unterrichtsstil des Beschuldigten oder zum Milieu innerhalb des Kurses hätten äussern können. Eine solche Beweisabnahme hätte höchstens die von der Vorinstanz bereits als erwiesen betrachtete, letztlich aber irrelevante Tatsache untermauern können, dass der