Solche Überlegungen zu generellen Abhängigkeiten innerhalb der Meditationsschule haben jedoch in der Folge effektiv keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden. Vielmehr hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass nicht zu sämtlichen Teilnehmern der Schule ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. Die Vorinstanz liess zudem die Frage ausdrücklich offen, ob es sich bei der Meditationsschule um eine sektenähnliche Gruppierung gehandelt hat oder nicht.