einer generellen, institutionell-geprägten Abhängigkeit sämtlicher Kursteilnehmer/Schüler auf, vielmehr begründet die Vorinstanz die Abhängigkeiten der Privatklägerinnen ad personam. An einer Stelle erwähnt zwar die Vorinstanz, dass neben den konkreten Umständen, die auf eine Nötigung schliessen lassen, auch die Atmosphäre innerhalb der Gruppe sowie das Lehrer/Guru/Heiler-Schüler-Verhältnis zu berücksichtigen seien (E. 8.4.1.2. in fine). Solche Überlegungen zu generellen Abhängigkeiten innerhalb der Meditationsschule haben jedoch in der Folge effektiv keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden.