1.1.3. Beurteilung Tatsächlich sind im Untersuchungsverfahren neben den Privatklägerinnen eine Auskunftsperson und zehn Zeugen einvernommen worden, wobei mehrere dieser Zeugen dem Beschuldigten gegenüber neutral bzw. positiv eingestellt waren. Entscheidend ist jedoch, dass die Vorinstanz für die Frage, ob die Privatklägerinnen vom Beschuldigten abhängig waren bzw. ob der Beschuldigte ihnen gegenüber Nötigungsmittel eingesetzt hat, nicht auf ein in der Meditationsschule herrschendes sektenähnliches Klima abgestellt hat, sondern auf die Aussagen der Privatklägerinnen zu ihrem spezifischen Verhältnis zum Beschuldigten sowie teilweise auf die Gemeinsam-