Daran habe sich zwischenzeitlich nichts geändert und dies gelte auch für die zusätzlich beantragten Entlastungszeugen, was zwischenzeitlich auch der Beschuldigte anerkenne (GA act. 597). Überdies sei anzumerken, dass nicht geltend gemacht werde, es hätte zu sämtlichen Teilnehmern der G. ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Der Sachverhalt sei durch die sich aus den Akten ergebenden Beweise bereits hinlänglich abgeklärt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Einvernahme der vom Beschuldigten beantragten Zeugen am Beweisergebnis nichts mehr ändern könnte (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3.).