1.1.2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Beweisantrages damit, dass bereits im Untersuchungsverfahren verschiedene Entlastungszeugen einvernommen worden seien. Dazu gehöre insbesondere auch O., die erneut als Entlastungszeugin vom Beschuldigten aufgeführt werde. Die Entlastungszeugen konnten bzw. könnten keine Auskünfte zu den zwischen den Privatklägerinnen und dem Beschuldigten angeblich vorgefallenen sexuellen Handlungen machen. Daran habe sich zwischenzeitlich nichts geändert und dies gelte auch für die zusätzlich beantragten Entlastungszeugen, was zwischenzeitlich auch der Beschuldigte anerkenne (GA act. 597).