131 I 153 E. 3). Lehnt die Strafbehörde einen Beweisantrag ab, hat sie jedoch nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweisabnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil des Bundesgerichtes 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.).