auch tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 1.1; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).