Das nationale Recht kann somit die Gründe festlegen, in denen die Beweiserhebung im Einzelfall abgelehnt werden darf oder muss. Es muss nur insgesamt ein faires Verfahren gewahrt sein. Allerdings gewährleistet die Konvention auch das Recht, Entlastungszeugen zu laden und vernehmen zu lassen, so dass die Ablehnung einer von der Verteidigung beantragten Zeugeneinvernahme gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verstossen kann, wenn die Verfahrenserheblichkeit für das Gericht ersichtlich war. Eine Beweiserhebung darf demnach nicht willkürlich abgelehnt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 3.2.).