Rechtsverletzung beruht (RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 409 N 2). Bei einem Mangel bezüglich des Grundsatzes des fairen Verfahrens kann es sich um einen schweren Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO handeln. Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist in Art. 6 EMRK verankert, wobei es die Konvention grundsätzlich dem nationalen Recht überlässt, welche Beweismittel zuzulassen und wie die Beweiserhebung und Beweiswürdigung zu regeln sind, d.h. auf welche Weise der Schuldnachweis zu führen ist. Das nationale Recht kann somit die Gründe festlegen, in denen die Beweiserhebung im Einzelfall abgelehnt werden darf oder muss.