409 Abs. 1 StPO ist eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und eine Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils nur dann vorgesehen, wenn das erstinstanzliche Verfahren schwere Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine gehörige Verteidigung fehlt, wenn Teilnahmerechte verweigert wurden, wenn der Sachverhalt im grossen Stil ungenügend abgeklärt wurde oder wenn sich zeigt, dass die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist oder auf einer