1.1. 1.1.1. Rechtslage Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO ist eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und eine Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils nur dann vorgesehen, wenn das erstinstanzliche Verfahren schwere Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können.