Die Einvernahme der Entlastungszeugen sei insbesondere deshalb notwendig, weil diese Aussagen zum Verhältnis zwischen den Meditationsschülern und dem Beschuldigten machen könnten, was sich auf das Vorhandensein des nötigenden Tatbestandselements auswirke. Ausserdem sei es für ein faires Verfahren notwendig, dass die Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die Belastungszeugen, also auch im Rahmen einer gerichtlichen Hauptverhandlung, einvernommen würden (Berufungsbegründung, S. 5 f.; Gerichtsakten [GA] act. 160, 635).