mit der Begründung, die Einvernahme der Entlastungszeugen sei in antizipierter Beweiswürdigung für das Verfahren nicht notwendig, abgewiesen habe. Damit seien die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt und wesentliche Verteidigungsrechte des Beschuldigten missachtet worden. Die Einvernahme der Entlastungszeugen sei insbesondere deshalb notwendig, weil diese Aussagen zum Verhältnis zwischen den Meditationsschülern und dem Beschuldigten machen könnten, was sich auf das Vorhandensein des nötigenden Tatbestandselements auswirke.