5.8. Mit Eingabe vom 11. September 2017 teilte der Beschuldigte mit, auf eine Replik zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und der Zivil- und Strafklägerinnen zu verzichten. 5.9. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hielt der Verfahrensleiter fest, dass sich nach einem genaueren Studium der Akten die Notwendigkeit einer Berufungsverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten und des Experten ergeben habe. Entsprechend werde zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Den Privatklägerinnen werde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt.