5.6. Mit Eingabe vom 9. August 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Zur Begründung verwies sie auf die Anklageschrift, die Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung sowie insbesondere auf die daraus gefolgten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. 5.7. Mit Eingabe vom 10. August 2017 beantragte die Zivil- und Strafklägerin 5 ebenfalls die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Die gleichen Anträge stellten die Zivilund Strafklägerinnen 3 und 4 mit Eingabe vom 28. August 2017.