"1. Es sei F. insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Berufungsantwort der Gegenparteien zur vorliegenden Berufungsbegründung zu replizieren. 2. Es sei der Verteidigung nach Beendigung des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zu geben, ihre Honorarnote zur Substantiierung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO) einzureichen." - 25 -