5. Die gegen F. am 22. April 2009 vom Obergericht des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Monaten sei nicht für vollziehbar zu erklären und Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach vom 6. Dezember 2016 entsprechend aufzuheben. 6. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es sei F. (auch) im vorliegenden Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen." Gleichzeitig stellte er folgende Verfahrensanträge: